Vereinsordnung des Airwalker e. V.

 

Präambel
Gemäß § 3 der Satzung gibt sich der Verein zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens eine Vereinsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung, darf aber auch nicht zu ihr im Widerspruch stehen.

Die Vereinsordnung ist sämtlichen Mitgliedern bekanntzugeben und zur Verfügung zu stellen.

Beschlossen wird diese Vereinsordnung durch die Mitgliederversammlung vom 01.12.2012.

Sie wird wirksam durch Beschlussfassung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowie der anschließenden Unterzeichnung der Vereinsordnung durch die gesamte Vorstandschaft.
 

§ 1
Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle unabhängig vom Sitz des Vereins. Die Geschäftsstelle befindet sich grundsätzlich unter der Wohnanschrift des 1. Vorsitzenden.
 

§ 2
(1) Für Änderungen und Aufhebung der Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig. Von dieser Regelung ausgenommen ist gemäß § 8 Ziff. 2 der Satzung die Festsetzung und Bestimmung der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und Aufnahmebeiträge. Dieses obliegt weiterhin der Mitgliederversammlung.

(2) Die Änderung bzw. Aufhebung der Vereinsordnung in der Gesamtheit und auch in den einzelnen Geschäftsordnungen bedarf einer absoluten Mehrheit der gesamten Vorstandschaft.

(3) Stimmenthaltungen sind als Nein-Stimmen zu werten.

(4) Die Mitglieder sind über Änderungen der Vereinsordnung schriftlich oder per email unter der letzten dem Vorstand bekannten Anschrift bzw. email-Adresse zu informieren.

(5) Eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Vereinsordnung auf Antrag von Vereinsmitgliedern bedarf des schriftlichen Antrags, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist. Dieser Antrag muss von mindestens 20% der Mitglieder gestellt und unterschrieben sein.
In diesem Fall muss möglichst binnen 6 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorsitzenden von diesem eine Mitgliederversammlung nach den in der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlung dieser Vereinsordnung näher dargelegten Bestimmungen einberufen werden, in der über eine Änderung bzw. Aufhebung der Vereinsordnung in ihrer Gesamtheit und auch in den einzelnen Geschäftsordnungen durch die Mitglieder abgestimmt und beschlossen wird. Die Änderung bzw. Aufhebung der Vereinsordnung bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Stimmenthaltungen im Fall des Abs. (5) gelten in diesem Fall gem. § 11 Abs. 3 der Satzung als „keine Stimmabgabe“.
 

§ 3 Ausgaben
I. Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d. h., alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.
II. Interne Aufgaben und Zuständigkeitsverteilung

Unbeschadet des Grundsatzes in I. beschließt der Vorstand intern folgende Berechtigungen einzelner Vorstandsmitglieder:

(1) Der 1. Vorsitzende ist berechtigt ohne weitere Zustimmung der übrigen Vorstandschaft vereinsrelevante Geschäfte und Ausgaben bis zu einem Geldwert in Höhe von bis zu 100,00 EURO zu tätigen.

(2) Der 1. und 2. Vorsitzende sind gemeinsam berechtigt ohne weitere Zustimmung der übrigen Vorstandschaft vereinsrelevante Geschäfte und Ausgaben bis zu einem Geldwert in Höhe von bis zu 250,00 EURO zu tätigen

(3) Die gesamte Vorstandschaft ist gemeinsam berechtigt vereinsrelevante Geschäfte und Ausgaben zu tätigen bis zu einem Geldwert in Höhe von bis zu 1.000,00 EURO.

(4) Bei Geschäften und Ausgaben mit einem Geldwert von mehr als 1.000,00 EURO muss die Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit abstimmen und beschließen.
 

§ 4 Kooperationsvereinbarungen
(1) Kooperationsvereinbarungen mit anderen Vereinen sind mit einer ¾-Mehrheit der Vorstandschaft zu beschließen.

(2) Kooperationsvereinbarungen erhalten seitens des Vereins „Airwalker e.V.“ Wirksamkeit durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch den 1. und 2. Vorsitzenden.
 

§ 5 Gesamtverantwortung
Unbeschadet der internen Aufgabenverteilung nach § 2 ist der Vorstand insgesamt für alle Entscheidungen verantwortlich.
 

§ 6 Vertretungsregelung des Vorstandes
(1) Gem. § 4 der Satzung vertritt der 1. Vorsitzende den Verein allein. Bei seiner Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.

(2) Bei Entscheidungen und Geschäften, die vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam zu treffen sind, tritt bei Verhinderung einer der beiden Vorsitzenden der Kassenwart an dessen Stelle.

(3) Sind mehr als 2 Personen der in Abs. (2) genannten Vorstandsmitglieder verhindert, rückt an deren Stelle zur Vertretung jeweils ein Beisitzer.

(4) Liegt ein Fall des § 18 BGB vor und sollte der 1. und/oder der 2. Vorsitzende durch die Vertretungshandlungen für den Verein persönlich betroffen sein, finden die in Abs. (2) und (3) festgelegten Regelungen Anwendung.
 

§ 7 Einberufung von Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

(2) Eine Vorstandssitzung hat auch stattzufinden, wenn es für den Verein dringend erforderlich ist oder der 2. Vorsitzende, der Kassenwart oder ein weiteres Mitglied der Vorstandschaft dieses gegenüber dem 1. Vorsitzenden verlangen.
 

§ 8 Beitragsordnung des „Airwalker e.V.“ (gemäß § 8 der Vereinssatzung)
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beitragen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

(1) Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die festgesetzten Beträge treten nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.03.2012 und vom 29.03.2014 in Kraft.

(3) 4. Jahresbeiträge (Stand: 03.03.2012)

Beitrags-Klasse Mitgliedsform Beitragshöhe
01 Jugendliche unter 22 Jahren* 25,00 EUR
02 Erwachsene ab 22 Jahre 50,00 EUR
03 passive Mitgliedschaft 30,00 EUR
04 Ehrenmitglieder frei

(4) Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden (Antrag auf Beitragsermäßigung).
(5) Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt EUR 50,00.
(6) Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(7) Familienmitgliedschaft für Paare** in ehe- oder eheähnlicher Gemeinschaft mit gemeinsamem Wohnsitz inkl. deren Kinder unter 22 Jahren*. 75,00 EUR Mitgliedsbeitrag für alle Familienmitglieder zusammen und 50,00 EUR Aufnahmegebühr (bei zeitgleicher Anmeldung).

* Die Definition Kinder/Jugendliche unter 22 Jahren lehnt sich an die DHV-Definition an.
Für Schüler/Stundenten und andere Mitglieder mit geringem Einkommen, die nicht jünger
als 22 Jahre Jahre sind, besteht bei Vorlage entsprechender Nachweise die Möglichkeit
eines Antrags auf Beitragsermäßigung um 50%.
** hetero- wie homosexuelle Paare entsprechend moderner gesellschaftlicher Konventionen

(8) Gebühren:
DHV-Beiträge für Mitglieder die ihre Beiträge über Airwalker e.V. zahlen:
01 Jugendliche unter 22 Jahren 21,50 EUR
02 Erwachsene ab 22 Jahre 43,00 EUR
Die DHV-Gebühren werden zusammen mit dem Jahresbeitrag erhoben. Sie werden sodann vom Kassenwart in der jeweilig zu entrichtenden Höhe an den DHV abgeführt.

(9) Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren zum 31. Oktober des Vorjahres jeden Jahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.

(10) Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich mindestens 5,00 EUR zu zahlen.
Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 2,50 EUR pro Mahnung erhoben.

(11) Beitragskonto:
Bankverbindung
Zahlungsgrund Jahresbeitrag 20xx

(12) Gemäß § 8 Abs. 3 können zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung von finanziellen Schwierigkeiten von den Mitgliedern Umlagen gefordert werden. Diese Umlagen müssen ausschließlich dem unter § 2 genannten Vereinszweck dienen und dürfen den dreifachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
 

§ 9 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
2. Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 10 Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, die in §7 der Satzung aufgeführten Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Sie sind verpflichtet,
a) die Vereinsbeiträge pünktlich zu entrichten
b) an Arbeitseinsätzen in vereinseigenen Fluggebieten nach besten Kräften und Möglichkeiten mitzuwirken
c) sich umweltbewusst und regelkonform in sämtlichen, insbesondere den vereinseigenen und Kooperationsgeländen zu verhalten
d) alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Ruf des Vereins Schaden zufügt

II. Ein jedes Mitglied des Airwalker e.V. kann ab sofort bei Zuwiderhandlungen für alle Vereinsgelände des Airwalker e.V. mit einem Flugverbot belegt werden.
Die Dauer des ausgesprochenen Flugverbotes wird vom Vorstand durch Beschluss festgesetzt.
Dieser Beschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied in schriftlicher Form und mit Zustellungsnachweis zu übermitteln.
 

Verabschiedung; Inkrafttreten
1. Diese Vereinsordnung wurde am 01.12.2012 von den Versammlungsmitgliedern der außerordentlichen Hauptversammlung mit der erforderlichen ¾-Mehrheit beschlossen.
2. Sie tritt mit der Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder in Kraft.

Willingen, 01.12.2012
der Vorstand

Die Neufassung von § 8 der Vereinsordnung wurde am 29.03.2014 von den Versammlungsmitgliedern der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit der erforderlichen ¾-Mehrheit beschlossen und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2014 und tritt mit der Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder in Kraft.

Brilon, 29.03.2014
der Vorstand

Die Neufassung von § 10 der Vereinsordnung wurde am 20.06.2015 von den Versammlungsmitgliedern der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit der erforderlichen ¾-Mehrheit beschlossen und gilt ab dem 20.06.2015 und tritt mit der Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder in Kraft.

Brilon, 20.06.2015
der Vorstand