Satzung

des Vereins „Airwalker e.V.“ gemäß Beschluss der Gründungssitzung vom 03.03.2012 in Willingen in der Fassung des Änderungsbeschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 01.12.2012 in Willingen und des Änderungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29.03.2014 sowie des Änderungsbeschlusses vom 21.07.2018

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Airwalker e.V.“
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter der Registernummer VR 1359 eingetragen.
3. Der Verein hat den Sitz in Brilon.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften, und zwar durch Pflege und Förderung des Gleitschirmsports.
2. Der Vereinszweck wird außerdem durch die Schaffung sportlicher Gelände, der Förderung der Flugsicherheit sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsordnung

Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens eine Vereinsordnung. Die Vereinsordnung darf nicht im Widerspruch zu Satzung stehen.

§ 4 Vertretung, Geschäftsführung

1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
2. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt.
3. Die Geschäfte des Vereins werden von der Vorstandschaft und/oder von Dritten geführt, die von der Vorstandschaft zu beauftragen sind.
4. Entgelte müssen angemessen sein. Es darf aber keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Haftung des Vereins und des Vorstandes sowie der vom Vorstand Beauftragten gegenüber den Mitgliedern und gegenüber Gastpiloten an vereinseigenen Geländen wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Ansprüche des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Bewerber vom Vorstand schriftlich zu unterrichten. Der Bewerber kann gegen die Ablehnung schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem der schriftliche Aufnahmeantrag beim Verein eingegangen ist.
4. Die Hauptversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres, in dem Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgen.
2. Der Austritt ist unter Wahrung einer zweimonatigen Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder wenn es die Beiträge für ein Geschäftsjahr ganz oder teilweise nicht gezahlt hat. Der Ausschluss ist zu begründen und schriftlich bekannt zu geben.
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, bestimmt werden.
Das Mitglied kann gegen den Beschluss schriftlich Beschwerde einlegen, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Vorstand eingehen muss. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, Ämter zu verwalten, die Hauptversammlung zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken und an den Vereinswettbewerben teilzunehmen.
2. Die Pflichten ergeben sich aus den Vereinsvorschriften.

§ 8 Beiträge, Aufwandsentschädigungen und Umlagen

1. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind nur der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder befreit. Neumitglieder haben einen einmaligen Aufnahmebeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge und Aufnahmebeiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt und sind in der Vereinsordnung geregelt.
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung von finanziellen Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen gefordert werden. Diese Umlagen müssen ausschließlich dem unter § 2 genannten Vereinszweck dienen und sind in der Vereinsordnung geregelt. Über ihre Höhe und Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.
4. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger und fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft außer bei Tod des Mitgliedes unberührt.
5. Bereits gezahlte Beiträge werden in keinem Fall erstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
6. Der Vorstand kann Beiträge ermäßigen oder erlassen. Er berichtet darüber auf der folgenden Mitgliederversammlung.
7. Die Mitglieder können unter Berücksichtigung von §§ 2, 3 und 4 Abs. 4 der Satzung Aufwandsentschädigungen für im Interesse des Vereins erbrachte Leistungen erhalten. Voraussetzung für eine Aufwandsentschädigung sind schriftliche Aufträge des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Die Art und die maximale Höhe solcher Aufwandsentschädigungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und sind in der Vereinsordnung geregelt.
8. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Beisitzer erhalten eine Ehrenamtspauschale in maximaler Höhe des jeweils gültigen Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG. Über die Höhe der Ehrenamtspauschale entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung nach Bericht des Kassenwartes zur wirtschaftlichen Situation des Vereines.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 10 Hauptversammlung – Arten und Einberufung

1. Einmal im Jahr ist die Hauptversammlung einzuberufen zur Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Berichts der Kassenprüfer und turnusmäßig zur Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, schriftlich oder per Email unter der letzten dem Vorstand bekannten Anschrift bzw. der letzten bekannten Email-Adresse der Mitglieder.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Im Einladungsschreiben sind Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung zu bezeichnen.
Ist in der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung zu beschließen, ist ein Entwurf des Änderungsvorschlags der Einladung beizufügen.
3. Erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Zwei-Wochen-Frist eingehalten ist, wenn die Einladung drei Tage vor Beginn der Zwei-Wochen-Frist zur Post gegeben oder in sonstiger Form abgesandt worden ist.
4. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verfolgt, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält, Neuwahlen durch Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft durchzuführen sind oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall möglichst innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß § 10 Abs. 1, 2 und 3 dieser Satzung.

§ 11 Hauptversammlung – Tagesordnung; Anträge

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die gesamte Dauer der Wahlperiode des Vorstandes.
c) die Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben
d) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts durch den Vorstand und die Entlastung des Vorstandes
e) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
f) Beschwerden gegen einen Vereinsausschluss durch den Vorstand
g) Beschwerden gegen die Ablehnung eines Vereinsbeitritts
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
i) Satzungsänderungen
j) die Auflösung des Vereins
2. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung machen. Während der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung verändert oder erweitert werden. Der Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder einen Vorschlag in die Tagesordnung aufnehmen.
3. In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
a) Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind.
b) Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit einer Behandlung zustimmt.
c) Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind.
4. Antragsberechtigt sind alle Stimmberechtigten.
5. Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragsteller namentlich bekannt und bei der Behandlung anwesend ist.

§ 12 Hauptversammlung – Abstimmung, Mehrheit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung erfolgen. Vertretung und Bevollmächtigung sind unzulässig.
2. Abstimmungen erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied stellt einen Antrag auf geheime Abstimmung.
3. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
4. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 Hauptversammlung – Versammlungsleitung; Protokoll

1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend oder zur Leitung bereit, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Leiter.
Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.
2. Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, insbesondere bei der Entlastung und Wahl, wird durch offene Abstimmung ein Mitglied bestimmt, das weder der Vorstandschaft angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert.
3. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und allen Mitgliedern, wie die Ladung, zur Kenntnis zu bringen.

§ 14 Kassenprüfung

1. Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen. Hierbei wird bestimmt, dass ein Kassenprüfer solange im Amt bleibt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

§ 15 Zusammensetzung des Vorstandes

1.
1.a:
Der Vorstandschaft gehören an:
(1) 1. Vorsitzende
(2) 2. Vorsitzende
(3) Kassierer(in)
(4) Schriftführer(in)
(5) Beisitzer
1.b:
Zum Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, dessen Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Wahl bereits 12 Monate besteht.
2. Zahl und Funktion der Beisitzer werden von der jeweiligen Hauptversammlung durch Beschluss festgelegt.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie endet vorzeitig, wenn ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurücktritt oder ein anderes Mitglied von der Hauptversammlung gewählt wird.
Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entscheidet der restliche Vorstand, welches Vorstandsmitglied den frei werdenden Aufgabenbereich übernimmt.
5. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende. Diese sind alleinvertretungsberechtigt. Jedoch soll im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Ausgaben werden jedoch erstattet.

§ 16 Wahl des Vorstandes

1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, ein Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung.
2. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 17 Beschlussfassung

1. Die Vorstandschaft kann ihre Beschlüsse auf Sitzungen oder schriftlich, telefonisch, per Telefax oder Email fassen.
2. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3. Beschlüsse, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. § 12 Abs. 4 der Satzung bleibt hierbei unberührt.
4. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.
5. Die Beschlüsse werden durch die Unterschrift des 1. Vorsitzenden bzw. durch dessen Stellvertreter rechtsgültig.

§ 18 Vereinsauflösung – Zuständigkeit; Verfahren

1. Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluss wird mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Hauptversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
3. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

§ 19 Niederschriften

Von den Organen des Vereins sind über die Sitzungen und Beschlüsse vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit, Verhinderung oder Weigerung zu Fertigung der Niederschrift des Schriftführers wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung einen Schriftführer aus ihrer Mitte.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§ 20 Liquidation; Vermögen

1. Zur Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der ersten oder zweiten Auflösungsversammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl der Vorsitzenden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen oder mehrere gemeinnützige Gleitschirmvereine, welche von der Auflösungsversammlung festzulegen sind.

§ 21 Verabschiedung; Inkrafttreten

1. Diese Satzungsneufassung wurde am 29.03.2014 von den Versammlungsmitgliedern der außerordentlichen Hauptversammlung mit der erforderlichen ¾-Mehrheit beschlossen.
2. Sie tritt mit der Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder und die Bekanntgabe an das Vereinsregister in Kraft.
3. Die Satzungsneufassung ist sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntzumachen.

 

Auszug aus der Vereinsordnung


§ 8 Beitragsordnung des „Airwalker e.V.“ (gemäß § 8 der Vereinssatzung)

1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beitragen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

(1) Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die festgesetzten Beträge treten nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.03.2012 und vom 29.03.2014 in Kraft.

(3) 4. Jahresbeiträge (Stand: 03.03.2012)

Beitrags-KlasseMitgliedsformBeitragshöhe
01Jugendliche unter 22 Jahren*25,00 EUR
02Erwachsene ab 22 Jahre50,00 EUR
03passive Mitgliedschaft30,00 EUR
04Ehrenmitgliederfrei

(4) Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden (Antrag auf Beitragsermäßigung).
(5) Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt EUR 50,00.
(6) Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(7) Familienmitgliedschaft für Paare** in ehe- oder eheähnlicher Gemeinschaft mit gemeinsamem Wohnsitz inkl. deren Kinder unter 22 Jahren*. 75,00 EUR Mitgliedsbeitrag für alle Familienmitglieder zusammen und 50,00 EUR Aufnahmegebühr (bei zeitgleicher Anmeldung).

* Die Definition Kinder/Jugendliche unter 22 Jahren lehnt sich an die DHV-Definition an.
Für Schüler/Stundenten und andere Mitglieder mit geringem Einkommen, die nicht jünger
als 22 Jahre Jahre sind, besteht bei Vorlage entsprechender Nachweise die Möglichkeit
eines Antrags auf Beitragsermäßigung um 50%.
** hetero- wie homosexuelle Paare entsprechend moderner gesellschaftlicher Konventionen

(8) Gebühren:
DHV-Beiträge für Mitglieder die ihre Beiträge über Airwalker e.V. zahlen:
01 Jugendliche unter 22 Jahren 24,50 EUR (statt 39,00 EUR)
02 Erwachsene ab 22 Jahre 49,00 EUR (statt 78,00 EUR)
Die DHV-Gebühren werden zusammen mit dem Jahresbeitrag erhoben. Sie werden sodann vom Kassenwart in der jeweilig zu entrichtenden Höhe an den DHV abgeführt.

(9) Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren zum 31. Oktober des Vorjahres jeden Jahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.

(10) Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich mindestens 5,00 EUR zu zahlen.
Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 2,50 EUR pro Mahnung erhoben.

(11) Beitragskonto:

Bankverbindung
Zahlungsgrund Jahresbeitrag 20xx

(12) Gemäß § 8 Abs. 3 können zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung von finanziellen Schwierigkeiten von den Mitgliedern Umlagen gefordert werden. Diese Umlagen müssen ausschließlich dem unter § 2 genannten Vereinszweck dienen und dürfen den dreifachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.